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Liegenschaftskonto der TuS Eintracht Wiesbaden 1846 J.P.

Wiesbadener Volksbank
IBAN: DE77 5109 0000 0012 2701 00
BIC: WIBADE5WXXX

Spenden sind von der Steuer abzugsfähig.

Dafür müssen sie allerdings in der Steuererklärung durch eine passende Spendenbescheinigung nachgewiesen werden. Hierfür gilt es aufzupassen, denn seit dem 1. Januar 2013 gilt eine neue gesetzliche Regelung für die Spendenbescheinigung. Wird diese nicht beachtet, sind die Spenden nicht von der Steuer abzugsfähig.

Wann sind Spenden generell von der Steuer abzugsfähig?

Generell erkennt das Finanzamt Spenden in der Steuererklärung als abzugsfähig an, wenn diese freiwillig und entgeltlich für steuerbegünstigste Zwecke oder an steuerbegünstigste Organisationen geleistet werden. Sie können dann als Sonderausgaben für die Steuer geltend gemacht werden.

Welche Organisationen und Zwecke genau steuerbegünstigt sind, regelt im Detail § 10b EStG. Generell gilt, dass die Zwecke oder Organisationen:

  • kirchlich
  • gemeinnützig bzw. mildtätig
  • politisch aktiv im Sinne des Parteiengesetzes

sein müssen. Dann können die Spenden immer von der Steuer abgesetzt werden.

Wann ist eine Spendenbescheinigung notwendig?

Für alle Spenden, die in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden, verlangt das Finanzamt eine Spendenbescheinigung. Bis zu Beträgen von 200 Euro reicht allerdings ein sogenannter vereinfachter Spendennachweis aus. Hierfür können der Überweisungsträger oder der Kontoauszug in Kopie beigegeben werden.